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§ 73
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§ 73 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG
k.a.Abk.
)
G. v. 26.02.1959
BGBl. I S. 57
, 223; zuletzt geändert durch
Artikel 15
Abs. 19 G. v. 04.05.2021
BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9
Nebengesetze zum Sachenrecht
10 weitere Fassungen
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wird in 50 Vorschriften zitiert
Erster Teil Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind
Fünfter Abschnitt Die Erweiterung des Registerpfandrechts auf Ersatzteile von Luftfahrzeugen
§ 72
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§ 74
§ 73
Werden Ersatzteile, auf welche das Registerpfandrecht sich nach §
71
erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider aus dem Lager entfernt, so steht dies einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs gleich.
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