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§ 101 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 101



Für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts auf Festsetzung des Mindestgebots wird ein Viertel der vollen Gebühr nach dem Betrag der beizutreibenden Forderung erhoben, höchstens jedoch nach dem Wert der Sache, für die das Mindestgebot festgesetzt werden soll. Die Aufforderung an die Gläubiger, die Berechnung ihrer Forderungen einzureichen, soll erst nach Zahlung der Gebühr erlassen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes.