Besteht an einem ausländischen Luftfahrzeug
- 1.
- ein Recht des Besitzers dieses Luftfahrzeugs, Eigentum durch Kauf zu erwerben,
- 2.
- ein Recht zum Besitz dieses Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrags oder
- 3.
- ein besitzloses Pfandrecht, eine Hypothek oder ein ähnliches Recht, das vertraglich zur Sicherung einer Forderung bestellt ist,
so geht es allen anderen Rechten an dem Luftfahrzeug vor, sofern es nach dem Recht des Staates, in dem das Luftfahrzeug zur Zeit der Begründung des Rechts als staatszugehörig eingetragen war, gültig entstanden und in einem öffentlichen Register dieses Staates eingetragen ist.
§ 104 LuftFzgG ... erforderlicher Aufwendungen, so geht das Recht allen anderen Rechten, auch den Rechten nach § 103 , vor, sofern der Vorrang des Rechts nach Artikel IV des Genfer Abkommens vom 19. Juni 1948 ...
§ 105 LuftFzgG ... sich ein zur Sicherung einer Forderung eingetragenes Recht, das nach § 103 mit Vorrang anzuerkennen ist, auf Ersatzteile, die an einer bestimmten Stelle lagern, so kann es ...
§ 106 LuftFzgG ... auf die sich ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt, das nach § 103 mit Vorrang anzuerkennen ist, werden bei der Festsetzung des Mindestgebots und bei der Verteilung ... ist, bleiben unberücksichtigt. (5) Wird über ein Recht im Sinne des § 103 nach der Beschlagnahme verfügt und ist die Verfügung nach Artikel IV des Genfer ...
G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329