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Änderung § 95 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 01.10.2009
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§ 95 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 95 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; 2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 95 | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der Schiffsregisterordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Schiffsregistergerichts gelten sinngemäß. | (Text neue Fassung) (1) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der Schiffsregisterordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Schiffsregistergerichts gelten sinngemäß. (2) 1 Die Bundesregierung und die Regierung des Landes, in dem das Beschwerdegericht seinen Sitz hat, bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierung bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. 3 Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4 Die Landesregierung kann die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 5 Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden. |
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