Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 96 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 16.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 96 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen und Änderungshistorie des LuftFzgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 96 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung
§ 96 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 96


(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, bis zu deren Erlaß auch durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, die Einsicht in das Register und die dazu gehörigen Akten sowie die Erteilung von Abschriften aus dem Register und den Registerakten zu erlassen. Es kann in der Rechtsverordnung auch bestimmen, daß das Register in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden kann. Die Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens und die hierbei zu treffenden Schutzvorkehrungen, sind in Anlehnung an die Bestimmungen des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung, der §§ 55a und 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der §§ 8a und 9a des Handelsgesetzbuchs und des § 125a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit zu regeln.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Das Bundesministerium der Justiz wird auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Schutzvorkehrungen bei dem elektronischen Abrufverfahren zuständige Stelle zu bestimmen. Es kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Landesregierung ermächtigen, durch Rechtsverordnung eine andere Stelle zu bestimmen und die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung zu übertragen.

(2) Die sachliche Zuständigkeit der Registerbeamten bestimmt die Landesjustizverwaltung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)