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Änderung § 102 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 01.08.2013
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§ 102 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 102 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 102 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vorschriften in §§ 23, 38 Abs. 1 Nr. 5, §§ 86, 87 Nr. 1, §§ 89, 90, 111 und 122 der Kostenordnung gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schiffes das Luftfahrzeug, an die Stelle der Schiffshypothek das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug und an die Stelle des Schiffsregisters das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen tritt. (2) Die Eintragung und die Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs oder des Ersatzteillagers sowie Eintragungen auf Grund der §§ 90 bis 92 und die Löschung einer solchen Eintragung im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen sind gebührenfrei. (3) Für die Eintragung oder Löschung des Registerpfandrechts und für die Eintragung von Veränderungen, die sich auf das Registerpfandrecht beziehen, ferner für die Eintragung oder Löschung von Vormerkungen, Widersprüchen und Verfügungsbeschränkungen gelten die für die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch gegebenen Vorschriften sinngemäß mit der Maßgabe, daß in jedem Fall nur ein Viertel der vollen Gebühr erhoben wird. Für die Eintragung oder Löschung eines Schutzvermerks nach § 77 gelten die für die Eintragung oder Löschung einer Vormerkung nach Satz 1 geltenden Vorschriften sinngemäß. (4) Für die Eintragung der Erweiterung des Registerpfandrechts auf Ersatzteile oder die Löschung dieser Eintragung wird ein Viertel der vollen Gebühr nach dem Nennbetrag der Schuld erhoben; der von dem Gebührenschuldner glaubhaft gemachte Wert der Ersatzteile, auf die sich nach § 71 das Registerpfandrecht erstreckt, ist maßgebend, wenn er geringer ist. Wird gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung oder Löschung des Registerpfandrechts die Eintragung oder Löschung der Erweiterung beantragt, so wird die Gebühr nach Satz 1 nicht erhoben. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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