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Änderung § 95 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 01.01.2018

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§ 95 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 95 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; 2017 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 95


(1) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der Schiffsregisterordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Schiffsregistergerichts gelten sinngemäß.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Bundesregierung und die Regierung des Landes, in dem das Beschwerdegericht seinen Sitz hat, bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierung bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. 3 Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4 Die Landesregierung kann die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 5 Die Zulassung der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Bundesregierung und die Regierung des Landes, in dem das Beschwerdegericht seinen Sitz hat, bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierung bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. 3 Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4 Die Landesregierung kann die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 5 Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden.

(heute geltende Fassung)