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Dritter Abschnitt - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)
G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Erster Teil Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind
Dritter Abschnitt Die Geltendmachung des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug
§ 47
§ 47 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Gläubiger kann seine Befriedigung aus dem Luftfahrzeug und den Gegenständen, auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, nur im Wege der Zwangsvollstreckung suchen.
(2) Bei einem Gesamtregisterpfandrecht kann der Gläubiger die Befriedigung aus jedem der Luftfahrzeuge ganz oder zu einem Teil suchen.
§ 48
§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei der Verfolgung des Rechts aus dem Registerpfandrecht gilt zugunsten des Gläubigers als Eigentümer, wer im Register als Eigentümer eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Registerpfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 49
§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert
Solange die Forderung dem Eigentümer gegenüber nicht fällig geworden ist, kann dieser dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zweck der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug zu verlangen oder das Luftfahrzeug auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu veräußern.
§ 50
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Luftfahrzeug, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Luftfahrzeug oder an den Gegenständen zu verlieren, auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, und zwar auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung. Das gleiche Recht steht dem Besitzer des Luftfahrzeugs oder der in § 31 genannten Sachen zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Schuldners aus einem zwischen ihm und dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(3) § 45 gilt sinngemäß.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4450/b11927.htm