§ 33 LuftFzgG ... gilt von Zahlungen des Versicherers zum Zweck der Befriedigung von Gläubigern der in § 75 bezeichneten Rechte, soweit die Befriedigung dieser Gläubiger gesichert ist. (2) ... worden sind, die von der Versicherung umfaßt waren und für die ein in § 75 bezeichnetes Recht ...