(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit 8,5 Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind dienstfrei. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit, für im Wechseldienst eingesetzte Beamtinnen und Beamte in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit, ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.
V. v. 29.01.1997 BGBl. I S. 178; aufgehoben durch § 5 V. v. 17.10.2006 BGBl. I S. 2353