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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2006 aufgehoben
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§ 2 - Arbeitszeitverordnung (AZV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2844; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427
Geltung ab 01.10.1964; FNA: 2030-2-1 Beamte
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Geltung ab 01.10.1964; FNA: 2030-2-1 Beamte
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§ 2 Arbeitstag
(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.
(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem Falle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.
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