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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Arbeitszeitverordnung (AZV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2844; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427
Geltung ab 01.10.1964; FNA: 2030-2-1 Beamte
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Geltung ab 01.10.1964; FNA: 2030-2-1 Beamte
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§ 3 Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
Eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tag und 55 Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienstlichen Belangen Abweichungen zulassen, jedoch dürfen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden.
Zitierungen von § 3 AZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3b AZV Abweichende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigten
... Für Teilzeitbeschäftigte kann über § 3 Satz 1 hinaus eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ...
Zitat in folgenden Normen
Postbankarbeitszeitverordnung (PBAZV)
V. v. 20.06.2005 BGBl. I S. 1725; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
§ 2 PBAZV Regelmäßige Arbeitszeit
... Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist im Rahmen des § 3 der Arbeitszeitverordnung möglich. Darüber hinaus darf die Arbeitszeit an Sonn- und ...
Telekom-Arbeitszeitverordnung (TelekomAZV)
V. v. 23.06.2000 BGBl. I S. 931; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
§ 4 TelekomAZV Arbeitszeitkonten
... das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 betragen. § 3 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung bleibt unberührt. Die Mehr- und Minderleistungen sind ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Eisenbahnarbeitszeitverordnung (EAZV)
V. v. 29.01.1997 BGBl. I S. 178; aufgehoben durch § 5 V. v. 17.10.2006 BGBl. I S. 2353
§ 2 EAZV Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
... Zeitraum, in dem eine von den §§ 1 und 3 der Arbeitszeitverordnung abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ...
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