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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2006 aufgehoben
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§ 4 - Arbeitszeitverordnung (AZV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2844; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427
Geltung ab 01.10.1964; FNA: 2030-2-1 Beamte
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§ 4 Bereitschaftsdienst



Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden nicht überschritten werden.

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