§ 4 Bereitschaftsdienst
Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden nicht überschritten werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4452/a61513.htm