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§ 6 - Arbeitszeitverordnung (AZV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2844; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427
Geltung ab 01.10.1964; FNA: 2030-2-1 Beamte
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§ 6 Arbeitszeit und Dienststunden



Sind für eine Behörde wegen ihrer sachlichen Aufgaben oder der örtlichen Verhältnisse die Dienststunden so festgesetzt, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten überschritten wird, so ist die Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten.