(1) Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des §
72 des
Bundesbeamtengesetzes, wenn sie auf Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihnen ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten. Die Gewährung eines Freizeitausgleiches (Dienstbefreiung) oder einer Entschädigung bestimmt sich nach den beamten- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mehrarbeit muss sich auf Ausnahmefälle beschränken.
(3) Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.