(1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte von zunächst 30 und später weitere 15 Minuten aufgeteilt werden kann. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr hierzu bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.