§ 11 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nur nebenbei verwendet werden, und für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4452/a61520.htm