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Änderung § 6 GeschmMV vom 01.11.2008

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§ 6 GeschmMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 6 GeschmMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Wiedergabe des Musters


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Wiedergabe besteht aus mindestens einer fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung des Musters. Es dürfen nicht mehr als sieben verschiedene Darstellungen des Musters wiedergegeben werden. Werden mehr als sieben Darstellungen wiedergegeben, bleibt jede weitere Darstellung unberücksichtigt. Die Wiedergabe ist in drei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen.

(2) Die
Darstellungen sind auf weißem oder hellgrauem, nicht durchscheinendem Papier einseitig aufzudrucken oder aufzukleben und auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern anzubringen. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten, ausgenommen die Nummerierung der Darstellungen, die Angabe "oben" oder den Namen oder die Anschrift des Anmelders.

(3) Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Alle
Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen durchzunummerieren, wobei bei Sammelanmeldungen die Zahl links vom Punkt die Nummer des Musters bezeichnet und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung; besteht die Wiedergabe nur aus einer Darstellung, ist die Angabe rechts vom Punkt nicht notwendig. Die Nummerierung der Darstellungen ist auf den Formblättern derart anzubringen, dass eine eindeutige Zuordnung ermöglicht wird. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.

(4)
Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine schriftlichen Erläuterungen oder Maßangaben enthalten. Die Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein. Sie muss von einer Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt und die Verkleinerung oder Vergrößerung auf das Format von höchstens 6 Zentimeter in der Breite und 8 Zentimeter in der Höhe je Darstellung für die Eintragung in das Register und die Veröffentlichung zulässt. Diapositive und Negative sind nicht zulässig.

(Text neue Fassung)

(1) Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters. Jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) ist für jedes Muster ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten.

(2) Die
Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend zu nummerieren. Die Zahl links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Musters und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.

(3)
Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Die Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein.

(4) Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger
muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Formate der Datenträger werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung muss mindestens 300 dpi, die Bildgröße mindestens 3x 3 Zentimeter betragen. Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu wählen.

(5) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Muster und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen.

(6) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Musters alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.

vorherige Änderung

(7) Wurde die Wiedergabe nicht nach Absatz 1 Satz 4 in dreifacher Ausfertigung eingereicht, kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Fertigung der fehlenden Mehrfachexemplare veranlassen, sofern dies technisch möglich ist und die dadurch entstehenden Kosten innerhalb der nach § 16 Abs. 5 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes gesetzten Frist als Vorschuss entrichtet wurden.



(7) (aufgehoben)