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§ 1 - Zupfinstrumentenmachermeisterverordnung (ZupfMstrV)
V. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2458; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7110-3-134 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7110-3-134 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten, insbesondere von Schlag- und Konzertgitarren, Lauten, Mandolinen, Zithern und Harfen.
(2) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 
- 1.
-             Kenntnisse der Zupfinstrumente, 
- 2.
-             Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe, 
- 3.
-             Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen, 
- 4.
-             Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde, 
- 5.
-             Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie, 
- 6.
-             Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere der Akustik und Statik, 
- 7.
-             Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen, 
- 8.
-             Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten, 
- 9.
-             Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten, 
- 10.
-             Kenntnisse in der Herstellung von Elektro-Gitarren, 
- 11.
-             Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, 
- 12.
-             Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 
- 13.
-             Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen, 
- 14.
-             Auswählen und Zuschneiden der Hölzer, 
- 15.
-             Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Feilen, Bohren, Fräsen, Schnitzen, Hobeln und Biegen, 
- 16.
-             Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen, Kleben und Nieten, 
- 17.
-             Abrichten, 
- 18.
-             Ausarbeiten der Wölbung, insbesondere Abstechen, Ausstoßen und Ausstechen, 
- 19.
-             Herstellen und Aufsetzen von Leisten, 
- 20.
-             Anfertigen eines Schallkörpers, insbesondere Aufschachteln, 
- 21.
-             Anfertigen des Halses, 
- 22.
-             Zusammensetzen des Instrumentes, 
- 23.
-             Zurichten und Aufbringen des Griffsbrettes, 
- 24.
-             Anfertigen und Aufpassen des Steges, 
- 25.
-             Herstellen und Anbringen von Verzierungen, 
- 26.
-             manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Grundieren, Schleifen und Lackieren, 
- 27.
-             Einbauen von Mechaniken, 
- 28.
-             Beziehen, Stimmen und Anspielen, 
- 29.
-             Pflegen und Instandhalten von Zupfinstrumenten, 
- 30.
-             Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4460/a61625.htm   
