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§ 3 - Zupfinstrumentenmachermeisterverordnung (ZupfMstrV)
V. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2458; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7110-3-134 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7110-3-134 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- Bau einer lackierten und spielfertigen Gitarre mit Resonanzkörper,
- 2.
- Bau einer lackierten und spielfertigen Akustikbaßgitarre,
- 3.
- Bau einer lackierten und spielfertigen Laute,
- 4.
- Bau einer lackierten und spielfertigen Mandoline,
- 5.
- Bau einer lackierten und spielfertigen Zither,
- 6.
- Bau einer lackierten und spielfertigen Konzertharfe oder einer Pedalharfe mit Säulenmechanismus.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
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