§ 4 - Zupfinstrumentenmachermeisterverordnung (ZupfMstrV)

V. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2458; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7110-3-134 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Herstellen eines Steges für eine Gitarre, Mandoline, Laute oder Zither,

2.
Anfertigen eines Korpusrahmens nach Zeichnung,

3.
Zurichten und Biegen von Zargen oder Lautenspänen,

4.
Herstellen einer Halskopfverbindung für eine klassische Gitarre,

5.
Herstellen eines Zupfinstrumentenkopfes,

6.
Herrichten eines Griffbrettes mit Mensurieren und Bundieren,

7.
Reparieren eines Griffbrettes mit Bundieren und Einstellen der Halsstange,

8.
Einlegen eines Luftresonanzfensters bei einer Zither,

9.
Verzieren und Einpassen von Wirbeln in einen historischen Gitarrenkopf,

10.
Modifizieren einer Elektro-Gitarre oder eines Elektro-Basses,

11.
Ausmitteln, Herstellen und Nieten von Gelenken.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.



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