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§ 1 - Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe (JHiStruktV k.a.Abk.)
§ 1
Auf dem Gebiet der Jugendhilfe wird eine Bundesstatistik über die Struktur des Personals nach dem Stand vom 1. November 1974 durchgeführt.
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