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§ 2 - Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe (JHiStruktV k.a.Abk.)
§ 2
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Statistik erfaßt bei den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie den sonstigen öffentlich-rechtlichen und den privaten gewerblichen Trägern von Jugendhilfeeinrichtungen
- 1.
- die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter einschließlich der nebenamtlich Beschäftigten mit Name, Alter, Geschlecht, Berufsausbildungsabschluß, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung und Arbeitsbereich,
- 2.
- die in der außerschulischen Jugendarbeit tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiter nach Zahl und Altersgruppen,
- 3.
- die Art des Trägers und der Einrichtung oder Geschäftsstelle sowie die Zahl der verfügbaren Plätze.
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 JHiStruktV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JHiStruktV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 JHiStruktV
... Beschäftigten der in Nummer 2 genannten Institutionen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 1, 2. die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe ... privaten gewerblichen Träger von Jugendhilfeeinrichtungen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 2 und ...
§ 4 JHiStruktV
... Statistische Meldestellen für die Erhebung nach § 2 sind die Jugendämter für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich ... und die privaten gewerblichen Träger von Jugendhilfeeinrichtungen und die in § 2 Nr. 1 bezeichneten Personen. (2) Die Meldestellen haben für den termingerechten ...
§ 5 JHiStruktV
... Weiterleitung von Einzelangaben über die nach § 2 erfaßten Tatbestände durch die Statistischen Ämter an die fachlich ...
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