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§ 3 - Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe (JHiStruktV k.a.Abk.)

V. v. 23.08.1974 BGBl. I S. 2084
Geltung ab 30.08.1974; FNA: 29-1-2 Statistik

§ 3



Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind

1.
die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter einschließlich der nebenamtlich Beschäftigten der in Nummer 2 genannten Institutionen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 1,

2.
die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen und die privaten gewerblichen Träger von Jugendhilfeeinrichtungen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 2 und 3.

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