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§ 2 - Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV)
V. v. 28.03.2003 BGBl. I S. 464; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 25 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618
Geltung ab 08.10.2003; FNA: 7825-1-7 Futtermittel
Geltung ab 08.10.2003; FNA: 7825-1-7 Futtermittel
§ 2 Nachweis der Sachkunde
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Anforderungen nach § 1 erfüllt, wer
- 1.
- einen Abschluss eines Hochschulstudiums im Bereich der Agrarwirtschaft, Ernährungswissenschaft, Veterinärmedizin oder Lebensmittelchemie durch ein Zeugnis oder
- 2.
- in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Herstellung von Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes verlangt, eine erfolgreich abgelegte Fortbildungsprüfung, insbesondere Meisterprüfung, auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung und eine daran anschließende mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Betrieb der Futtermittelwirtschaft oder
- 3.
- als Techniker oder Absolvent eines gleichwertigen Bildungsgangs der Fachrichtung Agrarwirtschaft mit staatlicher Abschlussprüfung seine Qualifikation durch ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen, insbesondere durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit bei der Mischfutter-, Vormischungs- oder Zusatzstoffherstellung, und
- 4.
- einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, dass für die Durchführung der Probenahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Personen eingesetzt werden, die nicht die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, soweit diese Personen den für die Probenahme relevanten Teilabschnitt des Lehrgangs nach § 3 erfolgreich absolviert haben. Dies gilt als erfüllt, wenn die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich erfolgreich vermittelt wurden und die praktische Unterweisung einschließlich Praktika in diesen Themenfeldern nach einem von der zuständigen Behörde vorzulegenden Einarbeitungsplan abgeschlossen ist. Die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind durch Bescheinigung nachzuweisen.
Zitierungen von § 2 FuttMKontrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FuttMKontrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuttMKontrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FuttMKontrV Lehrgang
... Der Lehrgang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 wird von einer Einrichtung, die von der nach Landesrecht ...
§ 4 FuttMKontrV Fortbildung
... nicht nachkommt und dies zu vertreten hat. (4) Probenehmer nach § 2 Abs. 2 nehmen alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen teil, in denen die unter § 3 ...
§ 6 FuttMKontrV Übergangsvorschriften
... 2003 mit der Durchführung der Probenahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 betraut sind, ist § 2 Abs. 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Landesbehörde stellt sicher, dass die in Satz 1 ... dem 8. Oktober 2003 in den Stand gesetzt werden, die Probenahme entsprechend den an die in § 2 Abs. 2 genannten Personen gestellten Anforderungen durchzuführen. Der erfolgreiche Abschluss ...
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