(1) Die Anforderungen nach §
1 gelten als erfüllt bei Personen, die am 8. Oktober 2003 mit der Durchführung der amtlichen Futtermittelüberwachung betraut sind. Die zuständige Landesbehörde stellt sicher, dass die in Satz 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch Fortbildungsmaßnahmen, die insbesondere die theoretischen Unterrichtsteile des Lehrgangs nach §
3 zum Gegenstand haben, innerhalb von drei Jahren nach dem 8. Oktober 2003 in den Stand gesetzt werden, alle in §
1 genannten Tätigkeiten auszuüben. Der erfolgreiche Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme nach Satz 2 ist durch Zeugnis oder Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Auf Personen, die am 8. Oktober 2003 mit der Durchführung der Probenahme nach §
1 Abs. 2 Nr. 4 betraut sind, ist §
2 Abs. 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Landesbehörde stellt sicher, dass die in Satz 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch Fortbildungsmaßnahmen die die relevanten Ausbildungsziele des Lehrgangs nach §
3 zum Gegenstand haben, innerhalb von drei Jahren nach dem 8. Oktober 2003 in den Stand gesetzt werden, die Probenahme entsprechend den an die in §
2 Abs. 2 genannten Personen gestellten Anforderungen durchzuführen. Der erfolgreiche Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme nach Satz 2 ist durch Zeugnis oder Bescheinigung nachzuweisen.