Tools:
Update via:
§ 4 - Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG k.a.Abk.)
G. v. 19.06.1901 RGBl. S. 217; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2002 BGBl. I S. 1155
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 441-1 Verlagsrecht
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 441-1 Verlagsrecht
§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Verleger ist nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine Gesamtausgabe oder ein Sammelwerk sowie Teile einer Gesamtausgabe oder eines Sammelwerkes für eine Sonderausgabe zu verwerten. Soweit jedoch eine solche Verwertung auch während der Dauer des Urheberrechts einem jeden freisteht, bleibt sie dem Verleger gleichfalls gestattet.
Zitierungen von § 4 Gesetz über das Verlagsrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VerlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 VerlG
... dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den §§ 2 bis 7 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4467/a61664.htm