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§ 46 - Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG k.a.Abk.)
G. v. 19.06.1901 RGBl. S. 217; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2002 BGBl. I S. 1155
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 441-1 Verlagsrecht
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 441-1 Verlagsrecht
§ 46
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Erscheint der Beitrag in einer Zeitung, so kann der Verfasser Freiexemplare nicht verlangen.
(2) Der Verleger ist nicht verpflichtet, dem Verfasser Abzüge zum Buchhändlerpreise zu überlassen.
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Zitierungen von § 46 Gesetz über das Verlagsrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 VerlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 VerlG
... finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 42 bis 46 ein anderes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4467/a61706.htm