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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin (HörgAkAusbV k.a.Abk.)
V. v. 12.05.1997 BGBl. I S. 1019; aufgehoben durch § 22 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1012
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-65 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-65 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gesellenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens neun Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen sowie in insgesamt höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Dabei soll er zeigen, daß er die erworbenen Ausbildungsinhalte praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, die Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.
- 1.
- Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
- a)
- Herstellen von Ohrabformungen, Herstellen eines Otoplastik-Rohlings und Ausarbeiten des Rohlings zu einer gebrauchsfähigen Otoplastik. Hierbei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er den Arbeitsablauf planen, Otoplastikformen und frequenzbeeinflussende Maßnahmen auf Grund vorgegebener audiometrischer Daten, Materialien und Verfahren auswählen sowie seine Entscheidung begründen kann;
- b)
- Auswählen und Voreinstellen von Hörsystemen nach audiologischen Meßdaten mit Hilfe einer Meßanlage und Erstellen eines Meßprotokolls. Hierbei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er den Ablauf der Einstellung von Hörsystemen planen sowie Bedienungsbeschreibungen, Datenblätter und Herstellerinformationen für Hörsysteme und Meßanlagen interpretieren kann;
- c)
- Instandsetzen von Hörsystemen und Zubehör einschließlich Fehlersuche, Beseitigen der Fehler einschließlich Auswechseln defekter Bauteile und Module, Kontrolle des Hörsystems sowie Dokumentieren der Arbeitsschritte einschließlich Fehlerursachen. Hierbei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten, Untersuchungs- und Meßabläufe planen, eine systematische Fehlersuche durchführen und Fehlerursachen beschreiben kann.
- 2.
- Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
- a)
- Herstellen von Ohrabformungen. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er die Einweisung patientengerecht durchführen, die anatomischen Gegebenheiten auf Grund der Otoskopie erkennen, bei der Ohrabformung anatomische Gegebenheiten des Ohres sowie Sicherheits- und Hygienevorschriften berücksichtigen kann;
- b)
- Einstellen audiologischer Meßsysteme für unterschiedliche Meßverfahren an Hand vorgegebener Fälle. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er audiologische Meßergebnisse auswerten und interpretieren kann;
- c)
- Beraten von Patienten bei der Vorauswahl eines Hörsystems sowie Führen eines Anpaßgespräches. Durch das Beratungsgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er die individuellen und psychosozialen Rahmenbedingungen des Patienten bei der Vorauswahl fachgerecht berücksichtigen kann. In dem anschließenden Anpaßgespräch soll der Prüfling an Hand eines praktischen Falles zeigen, daß er den Ablauf einer Anpassung von Hörsystemen strukturieren, seine Auswahl von Hörsystemen und Voreinstellungen begründen, eine Anpaßmessung auswerten sowie seine Verhaltensweisen gegenüber Patienten im Rahmen der Feinanpassung und Nachbetreuung erläutern kann.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Angewandte Audiologie, Anpassen von Hörsystemen, Technische Grundlagen, Geschäftsvorgänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- a)
- im Prüfungsbereich Angewandte Audiologie:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling nach audiologischen Gegebenheiten Hörbeeinträchtigungen beurteilen. Insbesondere soll er dabei zeigen, daß er anatomische, physiologische und pathophysiologische Gegebenheiten beurteilen und Aufgaben aus der Pädaudiologie und Psychoakustik lösen sowie audiometrische Messungen auswählen und auswerten kann. - b)
- im Prüfungsbereich Anpassen von Hörsystemen:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling an Hand von Fallbeschreibungen eine Versorgung mit Hörsystemen planen und zugehörige schriftliche Unterlagen erstellen. Dabei soll er die Regeln von Anpaßverfahren anwenden und die für den jeweiligen Fall notwendigen Kenndaten von Hörsystemen beschreiben sowie Datenblätter und Herstellerinformationen über Hörsysteme auswerten und interpretieren. Er soll auch die psychosoziale Situation der Patienten bei der Anpassung und Beratung mit einbeziehen und Lösungsvorschläge für auftretende Schwierigkeiten anbieten. Dazu gehören auch die erweiterte Einweisung und die Methoden der Feinanpassung. - c)
- im Prüfungsbereich Technische Grundlagen:
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling Aufgaben aus der Akustik, des vorbeugenden Gehörschutzes, den Bereichen der Werk- und Hilfsstoffe sowie Warten und Instandsetzen von Hörsystemen lösen. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er fachliche Probleme analysieren und bewerten sowie deren Lösungen in geeigneter Form darstellen kann. - d)
- im Prüfungsbereich Geschäftsvorgänge:
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling Geschäftsvorgänge aus der Praxis eines Hörgeräteakustikerbetriebes bearbeiten; dabei soll er insbesondere zeigen, daß er Hörhilfenversorgungen patientengerecht terminlich planen, Kosten für Produkte und Dienstleistungen ermitteln, Abrechnungen mit den Kostenträgern vornehmen sowie Schriftverkehr adressatengerecht führen und Reklamationen bearbeiten kann. - e)
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(6) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsbereich Angewandte Audiologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung und innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Angewandte Audiologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HörgAkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HörgAkAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 HörgAkAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4471/a61795.htm