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§ 8a - Beschussgesetz (BeschG)
Artikel 2 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4003; zuletzt geändert durch Artikel 234 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7144-2 Beschusswesen
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Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7144-2 Beschusswesen
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§ 8a Prüfung und Zulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung
(1) 1Wer eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht hat, muss diese der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen zur Einzelzulassung vorlegen. 2Dabei ist die Dokumentation der Unbrauchbarmachung nach dem Waffengesetz oder nach einer auf Grund des Waffengesetzes erlassenen Verordnung beizufügen.
(2) 1Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes. 2Sie kennzeichnet die unbrauchbar gemachte Waffe und ihre wesentlichen Teile. 3Darüber hinaus stellt sie dem Besitzer eine Deaktivierungsbescheinigung in deutscher und englischer Sprache aus.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Durchführungsregelungen zu den Maßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist, zu treffen sowie Einzelheiten zur Kennzeichnung der unbrauchbar gemachten Schusswaffe und ihrer wesentlichen Teile und zur Deaktivierungsbescheinigung zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) G. v. 17. Februar 2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840 m.W.v. 1. September 2020
Frühere Fassungen von § 8a BeschG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2020 | Artikel 2 Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) vom 17.02.2020 BGBl. I S. 166 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 234 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 06.07.2017 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2133 |
aktuell | vor 06.07.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8a BeschG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a BeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BeschG Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände
... Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig ...
§ 14 BeschG Ermächtigungen (vom 27.06.2020)
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 7 bis 11 1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen a) an die Bauart ...
§ 20 BeschG Zuständigkeiten (vom 06.07.2017)
... Zulassung erteilt hat. (2a) Zuständig für die Prüfung und Zulassung nach § 8a ist jede Behörde nach Absatz 1, bei der eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vorgelegt ... Bundesanstalt für die Prüfung oder Zulassung nach den §§ 7 bis 11 zuständig sind, haben diese die hierfür erforderlichen Meldungen über die ...
§ 21 BeschG Bußgeldvorschriften (vom 06.07.2017)
... dieses Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt, 2a. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen ...
§ 22 BeschG Übergangsvorschriften (vom 01.09.2020)
... Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne der §§ 7 bis 11 gilt im bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem Gesetz. (2) Ein vor ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Zitat in folgenden Normen
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 25a AWaffV Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen (vom 19.09.2020)
... einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe ist verpflichtet, die Deaktivierungsbescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3 des Beschussgesetzes aufzubewahren. Kommt ihm die Deaktivierungsbescheinigung abhanden, so hat er dies der ... Mitgliedstaat ist nur zulässig gemeinsam mit der Deaktivierungsbescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3 des Beschussgesetzes oder gemeinsam mit einer entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates auf Grundlage ...
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Anlage 1 AWV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (vom 23.07.2024)
... Munition verschossen werden können. Der Nachweis für die Deaktivierung ist nach § 8a des Beschussgesetzes zu erbringen; die Beschussämter sind überprüfende Behörde und erteilen eine ...
Beschussverordnung (BeschussV)
V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
§ 21a BeschussV Prüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen (vom 19.09.2020)
... Die zuständige Behörde prüft auf Antrag, ob die ihr auf der Grundlage des § 8a des Gesetzes vorgelegten Schusswaffen nach Maßgabe der Anlage I Nummer 7 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 2 3. WaffRÄndG Änderung des Beschussgesetzes
... zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat." 3. In § 8a Absatz 3 wird nach der Angabe „(ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62)" ein Komma und werden die ...
Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 1 WaffRÄndV Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
... einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe ist verpflichtet, die Deaktivierungsbescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3 des Beschussgesetzes aufzubewahren. Kommt ihm die Deaktivierungsbescheinigung abhanden, so hat er dies der ... Mitgliedstaat ist nur zulässig gemeinsam mit der Deaktivierungsbescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3 des Beschussgesetzes oder gemeinsam mit einer entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates auf Grundlage ...
Artikel 2 WaffRÄndV Änderung der Beschussverordnung
... (1) Die zuständige Behörde prüft auf Antrag, ob die ihr auf der Grundlage des § 8a des Gesetzes vorgelegten Schusswaffen nach Maßgabe der Anlage I Nummer 7 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Artikel 3 2. WaffGuaÄndG Änderung des Beschussgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt: „ § 8a Prüfung und Zulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen; ... Schusswaffen; Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Prüfung und Zulassung von unbrauchbar gemachten ... 2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „ § 8a Prüfung und Zulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung ... „(2a) Zuständig für die Prüfung und Zulassung nach § 8a ist jede Behörde nach Absatz 1, bei der eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vorgelegt ... 21 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,". 6. ...
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