§ 9 Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen
(1)
1Wer Schusswaffen nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1 des Waffengesetzes eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand zur Prüfung und Zulassung einzureichen.
2Soweit es sich nicht um Einzelstücke handelt, ist der Stelle ein Muster und eine Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe oder der zur Änderung nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1 zum Waffengesetz benutzten Werkstoffe unter Angabe der Arbeitstechnik in deutscher Sprache zu überlassen.
3Die Stelle unterrichtet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch vom Ergebnis der Prüfung.
(2) 1Wer
- 1.
- Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch einer Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und Zulassung nach Absatz 1 unterliegen,
- 2.
- Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 und 2.2.1 zum Waffengesetz,
- 3.
- Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz oder
- 4.
- Kartuschenmunition mit Reizstoffen
eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.
2Der Anzeige sind beizufügen ein Muster, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion.
3Die verwendeten Inhaltsstoffe sind zu benennen.
(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist darüber hinaus eine Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten in der Europäischen Union beizufügen,
- 1.
- ob und wie der Anwender die Leistung der Waffe verändern kann,
- 2.
- dass es sich im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 um einen Gegenstand handelt, bei dessen Verwendung keine Gefahren für das Leben zu erwarten sind.
(4)
1Die zuständige Stelle kann für Gegenstände nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und 2.2.1 zum Waffengesetz, für die in
§ 14 Abs. 4 und 6 bezeichneten Gegenstände sowie für Geschosse, Kartuschenmunition, Stoffe und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass diese Gegenstände nicht abweichend von dem geprüften Muster oder entgegen den festgelegten Anforderungen vertrieben oder anderen überlassen werden.
2Sie kann die nach Absatz 3 gemachten Angaben prüfen oder mit der Prüfung oder Teilprüfung andere Fachinstitute beauftragen.
(5) Werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Geräte durch eine staatliche Stelle ihrer Bauart nach zugelassen und umfasst die Bauartzulassung die vorgeschriebenen Prüfungen, tritt die Bauartzulassung an Stelle dieser Prüfungen.
Frühere Fassungen von § 9 BeschG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 13 BeschG Ausnahmen in Einzelfällen ... von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 bewilligen oder Abweichungen von den ...
§ 14 BeschG Ermächtigungen (vom 27.06.2020) ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 7 bis 11 1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen a) an die Bauart ... nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 und 3, b) an einen Gegenstand nach § 9 Abs. 1 und 2 , c) an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die Maße und den höchsten ...
§ 20 BeschG Zuständigkeiten (vom 06.07.2017) ... für die Zulassung der in den §§ 7 und 8 und die Prüfung der in § 9 Abs. 4 bezeichneten Schusswaffen und technischen Gegenstände ist die Physikalisch-Technische ... ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt; ihr gegenüber sind auch die Anzeigen nach § 9 Abs. 2 zu machen. Für die Prüfung und Zulassung der in § 10 bezeichneten ... Bundesanstalt für die Prüfung oder Zulassung nach den §§ 7 bis 11 zuständig sind, haben diese die hierfür erforderlichen Meldungen über die ...
§ 21 BeschG Bußgeldvorschriften (vom 06.07.2017) ... eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
§ 22 BeschG Übergangsvorschriften (vom 01.09.2020) ... Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne der §§ 7 bis 11 gilt im bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem Gesetz. (2) Ein vor ... (7) (aufgehoben) (8) Prüfungsverfahren, die auf der Grundlage des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 in der Fassung dieses Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) eingeleitet worden sind, ...
Zitat in folgenden NormenBeschussverordnung (BeschussV)
V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
§ 18 BeschussV Antragsverfahren (vom 05.04.2017) ... beizufügen 1. bei der Zulassung nach a) den §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 des Gesetzes ein oder zwei Baumuster des Gegenstandes der für die Systemprüfung ...
§ 19 BeschussV Zuständigkeit und Zulassungsbescheid ... entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Über Anträge nach § 9 Abs. 1 und 5 des Gesetzes entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle, über Anträge nach ... Beschränkungen enthalten sind. Die Bauartzulassung nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 des Gesetzes kann auch mit der Auflage verbunden werden, den zugelassenen Gegenständen ...
Anlage II BeschussV Beschusszeichen, Prüfzeichen (vom 01.01.2022) ... eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes) [image:2006I1503_1.gif|Abb. 10 Kennzeichen für Schusswaffen, deren ... Abbildung 11 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes [image:2006I1503_2.gif|Abb. 11 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen ... [image:2006I1503_2.gif|Abb. 11 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes Hannover Kiel Köln Mellrichstadt München Suhl Ulm Berlin (BGBl. I 2006 S. ... Abbildung 12 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes [image:2006I1503_3.gif|Abb. 12 Elektroimpulsgeräte (BGBl. I 2006 S. ...
PTB Besondere Gebührenverordnung (PTBBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1717; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 90
Anlage 1 PTBBGebV (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.10.2021) ... der Ge- schosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage ... sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG ...
Waffengesetz (WaffG)
Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Artikel 1 1. PTBBGebVÄndV ... Ge- schosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage ... sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1877
Artikel 1 14. PTBAKostVÄndV ... gewerbsmäßigen Herstellung oder Ver- bringung einer Schusswaffe gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG (eine Lauflänge) 338,00 ... gewerbsmäßigen Herstellung oder Ver- bringung einer Schusswaffe gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG und Prüfung der Bewegungsenergie der Ge- schosse zur Feststellung der ...
Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 2 WaffRÄndV Änderung der Beschussverordnung ... und sonstige Gegenstände nach § 8 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes, unbrauchbar gemachte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer ... wie folgt gefasst: „6 Technische Anforderungen an umgebaute Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes". bb) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert: aaa) ...
Zweite Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
V. v. 19.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 90
Artikel 1 2. PTBBGebVÄndV ... der Geschosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage ... sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Artikel 3 2. WaffGuaÄndG Änderung des Beschussgesetzes ... und ihrer wesentlichen Teile und zur Deaktivierungsbescheinigung zu regeln." 3. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 ... 8 und 9 angefügt: „(8) Prüfungsverfahren, die auf der Grundlage des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 in der Fassung dieses Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) eingeleitet worden sind, ... (9) Der Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die vor dem 8. April 2016 nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 in der Fassung dieses Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) zugelassen worden sind, darf ...
Zitate in aufgehobenen TitelnKostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1745; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 67 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 2 PTBAKostV (zu § 3a) (vom 01.02.2019) ... gewerbsmäßigen Herstellung oder Ver- bringung einer Schusswaffe gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG (eine Lauflänge) 338,00 ... gewerbsmäßigen Herstellung oder Ver- bringung einer Schusswaffe gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG und Prüfung der Bewegungsenergie der Ge- schosse zur Feststellung der ...
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