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§ 18 - Beschussgesetz (BeschG)

Artikel 2 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4003; zuletzt geändert durch Artikel 234 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7144-2 Beschusswesen
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§ 18 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen



(1) 1Zulassungen und andere Erlaubnisse nach diesem Gesetz können inhaltlich beschränkt werden, um Leben oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes entstehenden Gefahren zu schützen. 2Zu den in Satz 1 genannten Zwecken können Zulassungen und andere Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden; die Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.

(2) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. 2Sie kann insbesondere die weitere Herstellung und den Vertrieb von Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise untersagen, wenn

1.
eine erforderliche Zulassung oder andere Erlaubnis nicht vorliegt oder die hergestellten Gegenstände nicht der Zulassung oder anderen Erlaubnis entsprechen,

2.
ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Zulassung nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen gegeben ist,

3.
gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen nach Absatz 1 verstoßen wird oder

4.
diese Gegenstände Gefahren für Leib oder Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorrufen.

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Zitierungen von § 18 BeschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BeschG Bußgeldvorschriften (vom 06.07.2017)
... Anordnung nach § 17 Abs. 3 zuwiderhandelt, 10. einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt, wenn diese nicht bereits nach einer anderen Vorschrift bewehrt ist, oder  ...