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Zitierungen von § 30 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 ArbnErfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbnErfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 ArbnErfG Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
... werden. 4. Zur Einreichung von Vorschlagslisten für Arbeitgeberbeisitzer (§ 30 Abs. 4) sind auch die Bundesregierung und die Landesregierungen berechtigt. 5. Soweit ... auf Grund dieses Gesetzes errichtet haben, finden die Vorschriften der §§ 29 bis 32 keine ...
§ 45 ArbnErfG Durchführungsbestimmungen (vom 01.08.2022)
... für Arbeit und Soziales die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle ( § 30 Abs. 4 und 5 ) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere kann es ...
Zitat in folgenden Normen
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
V. v. 01.10.1957 BGBl. I S. 1680; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
§ 1 2. ArbnErfGDV Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer
... der Arbeitnehmer für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle gemäß § 30 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (Beisitzer) sind Personen zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 25 BRAORefG Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
... durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt. 3. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ...
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 7 PatRMoG Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
... §§ 9 bis 12 nur als Insolvenzgläubiger geltend machen." 16. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
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