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Zitierungen von
§ 39 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 ArbnErfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbnErfG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
Zitat in folgenden Normen
Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
§ 12 GKG Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung
(vom 20.07.2024)
... 3. für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach
§ 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig ...
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