Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2015 aufgehoben
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§ 14 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes (LAP-ghDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3187; aufgehoben durch § 34 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 21.08.2002; FNA: 2030-7-21-2 Beamte
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§ 14 Grundsätze der Fachstudien



(1) Die Lehrveranstaltungen umfassen mindestens 1.800 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 600 Lehrstunden.

(2) Das Grundstudium vollzieht sich nach dem Stoffgliederungsplan der jeweiligen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und der Studienordnung der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen. Das Hauptstudium vollzieht sich nach der Studienordnung der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen.