Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2015 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes (LAP-ghDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3187; aufgehoben durch § 34 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 21.08.2002; FNA: 2030-7-21-2 Beamte
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§ 15 Grundstudium



(1) Das Grundstudium I umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein bedeutsamen Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes und deren soziale, gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtliche Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. Das Grundstudium II dient insbesondere der Vorbereitung auf das nachfolgende Hauptstudium.

(2) Studiengebiete des Grundstudiums I sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes,

1.
Staats- und Verfassungsrecht,

2.
Allgemeines Verwaltungsrecht,

3.
Recht des öffentlichen Dienstes und

4.
Privatrecht.

(3) Das Grundstudium II an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - umfasst die Studienfächer

1.
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Neuzeit,

2.
Deutsche Rechtsgeschichte der Neuzeit,

3.
Kirchengeschichte,

4.
Kunstdenkmäler als Zeugnisse der Geschichte,

5.
Lesen und Interpretation deutscher Schriftstücke der Neuzeit,

6.
Einführung in die Information und Dokumentation, in das Bibliotheks- und Museumswesen sowie

7.
lateinischer und französischer Sprachunterricht.



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