(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung gemäß §
30 Abs. 1 Nr. 2 zugelassen, wenn mindestens vier der nach §
28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten oder drei der nach diesen Vorschriften zu fertigenden Aufsichtsarbeiten und die Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
(2) Die Einstellungsbehörde teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt sie den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.