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§ 30 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes (LAP-ghDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3187; aufgehoben durch § 34 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 21.08.2002; FNA: 2030-7-21-2 Beamte
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§ 30 Mündliche Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung setzt sich zusammen aus der

1.
an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - zum Abschluss des Hauptstudiums nach den dort geltenden Bestimmungen durchzuführenden mündlichen Prüfung sowie

2.
der mündlichen Prüfung, die nach Abschluss des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung vor der Prüfungskommission nach § 25 Abs. 1 Satz 1 abzulegen ist.

(2) Die mündliche Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte, die die Prüfungskommission aus den Fachgebieten

1.
Archivwissenschaft und Archivgeschichte,

2.
Historische Landeskunde,

3.
Allgemeine deutsche/preußische Geschichte und neuere Verwaltungsgeschichte,

4.
Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und jüngere Schriftenentwicklung,

5.
Ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre, Siegel-, Wappen- und Münzkunde, Zeitrechnung, Familienkunde,

6.
Archivtechnik,

7.
Archivische Rechtskunde und

8.
Funktion, Struktur und Bestände der Archive des Bundes

auswählt.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen mindestens zwei und höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 33; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(6) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.



 

Zitierungen von § 30 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 LAP-ghDArchivV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-ghDArchivV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-ghDArchivV Prüfungskommission
... Die Laufbahnprüfung wird in den in § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Teilen vor einer Prüfungskommission abgelegt. Das ...
§ 28 LAP-ghDArchivV Schriftliche Prüfung
... Im Übrigen werden die Aufsichtsarbeiten aus den Fachgebieten gemäß § 30 Abs. 2 ausgewählt. Die Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit soll aus den archivalischen ...
§ 29 LAP-ghDArchivV Zulassung zur mündlichen Prüfung
... Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 zugelassen, wenn mindestens vier der nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu fertigenden ...
§ 34 LAP-ghDArchivV Gesamtergebnis
... 23 vom Hundert, davon die Durchschnittspunktzahlen der mündlichen Prüfungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jeweils mit 11,5 vom Hundert. Die Bewertungen der jeweiligen ...
§ 36 LAP-ghDArchivV Prüfungsakten, Einsichtnahme
... Prüfung und die Niederschrift über die Laufbahnprüfung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Arbeiten nach ...