Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2015 aufgehoben
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§ 34 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes (LAP-ghDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3187; aufgehoben durch § 34 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 21.08.2002; FNA: 2030-7-21-2 Beamte
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§ 34 Gesamtergebnis


§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt

1.
die Durchschnittspunktzahl der Aufsichtsarbeiten zum Abschluss des Grundstudiums I mit 5 vom Hundert,

2.
die Durchschnittspunktzahl der Leistungsnachweise des Hauptstudiums mit 9 vom Hundert,

3.
die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 vom Hundert,

4.
die Rangpunkte der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit mit 19 vom Hundert,

5.
die Rangpunkte der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 35 vom Hundert) und

6.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 vom Hundert, davon die Durchschnittspunktzahlen der mündlichen Prüfungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jeweils mit 11,5 vom Hundert.

Die Bewertungen der jeweiligen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - sind gegebenenfalls nach § 33 umzurechnen. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

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Zitierungen von § 34 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 LAP-ghDArchivV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-ghDArchivV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 LAP-ghDArchivV Zeugnis
... bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht ...


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