§ 38 Übergangsregelung
Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2001 begonnen haben, führen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst ab dem 1. September 2001 begonnen haben, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Studienabschnitt umgestellt wird.
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