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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 2 - Volkszählungsgesetz 1970 (VZG 1970 k.a.Abk.)

G. v. 14.04.1969 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch Artikel 51 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 17.04.1969; FNA: 29-7 Statistik
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§ 2



Die Volks- und Berufszählung erfaßt bei der gesamten Bevölkerung:

1.
Namen, Anschrift, Geschlecht, Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Stellung innerhalb des Haushalts oder der Familie, Eigenschaft als Hausfrau;

2.
Ausbildung;

3.
weitere Wohnung oder ständige oder ständig zur Verfügung stehende Unterkunft, Haupt- oder Nebenwohnung;

4.
Anschrift der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, benutztes Verkehrsmittel und Zeitaufwand für den Weg, bei Benutzung von Kraftwagen auch Entfernung;

5.
Quelle des überwiegenden Lebensunterhalts, Beteiligung am Erwerbsleben, Geschäftszweig des ausgeübten Erwerbs, Stellung im Beruf, Wehrdienstverhältnis, landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeit, wöchentliche Arbeitszeit.

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Zitierungen von § 2 Volkszählungsgesetz 1970

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VZG 1970 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VZG 1970 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 VZG 1970
... zur Berichtigung der Betriebslisten. (2) Einzelangaben über die nach §§ 2 , 3 und 4 erfaßten Tatsachen dürfen für Verwaltungszwecke durch die statistischen ... Gemeinden und Gemeindeverbänden dürfen Einzelangaben über die nach den §§ 2 , 3 und 4 mit Ausnahme von § 4 Nr. 1 Buchstabe c erfaßten Tatsachen für Zwecke der ...
§ 10 VZG 1970
... Gesetz gilt mit Ausnahme der in § 2 Nr. 5 aufgeführten Frage nach dem Wehrdienstverhältnis nach Maßgabe des § 13 ...