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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 3 - Volkszählungsgesetz 1970 (VZG 1970 k.a.Abk.)
G. v. 14.04.1969 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch Artikel 51 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 17.04.1969; FNA: 29-7 Statistik
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Geltung ab 17.04.1969; FNA: 29-7 Statistik
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§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei einer repräsentativen Auswahl von 10% der deutschen Bevölkerung werden im Rahmen der Volks- und Berufszählung ferner ermittelt:
- 1.
- Eigener Wohnsitz oder Wohnsitz des Vaters oder der Mutter am 1. September 1939; Zuzug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes; Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge;
- 2.
- Jahr der Eheschließung, frühere Ehe, Zahl und Geburtsjahr aller lebend geborenen ehelichen Kinder;
- 3.
- Art und Dauer der praktischen Berufsausbildung; Dauer und Hauptfachrichtung der Ausbildung an Berufsfach-, Fach-, höheren Fach- und Hochschulen;
- 4.
- Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit, Jahr des Ausscheidens aus einer früheren Erwerbstätigkeit;
- 5.
- bei selbständigen Erwerbstätigen Anzahl der Beschäftigten sowie der Lohn- und Gehaltsempfänger, bei abhängigen Erwerbstätigen Art einer leitenden oder aufsichtführenden Tätigkeit; Höhe des monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit;
- 6.
- Besitz von Bodenflächen, die vom unmittelbaren Besitzer landwirtschaftlich oder ab 0,5 ha gärtnerisch genutzt werden.
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Zitierungen von § 3 Volkszählungsgesetz 1970
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VZG 1970 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VZG 1970 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 VZG 1970
... Berichtigung der Betriebslisten. (2) Einzelangaben über die nach §§ 2, 3 und 4 erfaßten Tatsachen dürfen für Verwaltungszwecke durch die statistischen ... und Gemeindeverbänden dürfen Einzelangaben über die nach den §§ 2, 3 und 4 mit Ausnahme von § 4 Nr. 1 Buchstabe c erfaßten Tatsachen für Zwecke der ...
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