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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 4 - Volkszählungsgesetz 1970 (VZG 1970 k.a.Abk.)
G. v. 14.04.1969 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch Artikel 51 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 17.04.1969; FNA: 29-7 Statistik
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Geltung ab 17.04.1969; FNA: 29-7 Statistik
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§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Arbeitsstättenzählung erfaßt
- 1.
- bei allen Arbeitsstätten und Unternehmen
- a)
- Name, Anschrift und Art der Niederlassung, Art der in ihr ausgeübten Tätigkeit oder Art des Aufgabenbereichs der Arbeitsstätte und des Unternehmens;
- b)
- Zahl der Beschäftigten nach Geschlecht und Stellung im Betrieb; Zahl der männlichen und weiblichen Teilbeschäftigten, Heimarbeiter und ausländischen Arbeitnehmer;
- c)
- Summe der Löhne und Gehälter des vorhergehenden Kalenderjahres;
- 2.
- bei Hauptniederlassungen und einzigen Niederlassungen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 die Rechtsform des Unternehmens;
- 3.
- bei Hauptniederlassungen zusätzlich zu den Angaben nach Nummern 1 und 2
Zitierungen von § 4 Volkszählungsgesetz 1970
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VZG 1970 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VZG 1970 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 VZG 1970
... der Betriebslisten. (2) Einzelangaben über die nach §§ 2, 3 und 4 erfaßten Tatsachen dürfen für Verwaltungszwecke durch die statistischen Ämter ... Zwecke ist die Weiterleitung von Einzelangaben mit Ausnahme der Angaben nach § 4 Nr. 1 Buchstabe c durch die statistischen Ämter ohne Nennung von Namen und Anschriften ... und Gemeindeverbänden dürfen Einzelangaben über die nach den §§ 2, 3 und 4 mit Ausnahme von § 4 Nr. 1 Buchstabe c erfaßten Tatsachen für Zwecke der ... dürfen Einzelangaben über die nach den §§ 2, 3 und 4 mit Ausnahme von § 4 Nr. 1 Buchstabe c erfaßten Tatsachen für Zwecke der Regionalplanung sowie des ... zugänglich gemacht werden. (4) Einzelangaben über die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b erfaßten Tatsachen dürfen ohne Nennung von Namen und Anschriften ...
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