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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 5 - Volkszählungsgesetz 1970 (VZG 1970 k.a.Abk.)

G. v. 14.04.1969 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch Artikel 51 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 17.04.1969; FNA: 29-7 Statistik
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§ 5



Auskunftspflichtig sind

1.
bei der Volks- und Berufszählung:

alle volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden minderjährigen Personen auch für minderjährige oder behinderte Haushaltsmitglieder, für Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten und ähnlichen Einrichtungen auch die Leiter dieser Einrichtungen; außerdem die Grundstückseigentümer, die Besitzer oder Verwalter von Gebäuden oder deren Vertreter;

2.
bei der Arbeitsstättenzählung:

die Inhaber oder Leiter der Arbeitsstätten und Unternehmen.