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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 8 - Volkszählungsgesetz 1970 (VZG 1970 k.a.Abk.)
G. v. 14.04.1969 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch Artikel 51 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 17.04.1969; FNA: 29-7 Statistik
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Geltung ab 17.04.1969; FNA: 29-7 Statistik
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§ 8
(1) Die Erhebungslisten der Volks-, Berufs- und Arbeitsstättenzählung können mit entsprechenden Unterlagen der Gemeinden verglichen, die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und Anschriften können zur Berichtigung der Melderegister verwendet werden; das gleiche gilt hinsichtlich der Anschriften der Arbeitsstätten zur Berichtigung der Betriebslisten.
(2) Einzelangaben über die nach §§ 2, 3 und 4 erfaßten Tatsachen dürfen für Verwaltungszwecke durch die statistischen Ämter an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen weitergeleitet werden. Eine Weiterleitung zu steuerlichen Zwecken ist ausgeschlossen. Für wissenschaftliche Zwecke ist die Weiterleitung von Einzelangaben mit Ausnahme der Angaben nach § 4 Nr. 1 Buchstabe c durch die statistischen Ämter ohne Nennung von Namen und Anschriften zugelassen.
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden dürfen Einzelangaben über die nach den §§ 2, 3 und 4 mit Ausnahme von § 4 Nr. 1 Buchstabe c erfaßten Tatsachen für Zwecke der Regionalplanung sowie des Städtebaus zugänglich gemacht werden.
(4) Einzelangaben über die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b erfaßten Tatsachen dürfen ohne Nennung von Namen und Anschriften veröffentlicht werden.
(5) Die Vorschrift des § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke ist auf Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, denen Einzelangaben zugeleitet werden, entsprechend anzuwenden.
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