(1) Der SE-Betriebsrat soll sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
(2)
1Vor Sitzungen mit der Leitung der SE ist der SE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss - gegebenenfalls in der nach
§ 29 Abs. 3 erweiterten Zusammensetzung - berechtigt, in Abwesenheit der Vertreter der Leitung der SE zu tagen.
2Mit Einverständnis der Leitung der SE kann der SE-Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen.
3Die Sitzungen des SE-Betriebsrats sind nicht öffentlich.
(3) 1Der SE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Die Beschlüsse des SE-Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 2 SEBG Begriffsbestimmungen ... der SE, das durch eine Vereinbarung nach § 21 oder kraft Gesetzes nach den §§ 22 bis 33 eingesetzt wird, um die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der SE, ...
§ 18 SEBG Wiederaufnahme der Verhandlungen ... in diesen Verhandlungen jedoch keine Einigung erzielt wird, finden die §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die ... werden. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die ...
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354