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§ 43 - SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)
Artikel 2 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675, 3686; zuletzt geändert durch Artikel 6g G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 801-15 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 29.12.2004; FNA: 801-15 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 43 Missbrauchsverbot
§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Eine SE darf nicht dazu missbraucht werden, den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. 2Missbrauch wird vermutet, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs. 3 innerhalb eines Jahres nach Gründung der SE strukturelle Änderungen stattfinden, die bewirken, dass den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte vorenthalten oder entzogen werden.
Zitierungen von § 43 SEBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 SEBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 SEBG Strafvorschriften
... mit Abs. 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet oder 2. entgegen § 43 Satz 1 eine SE dazu missbraucht, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4477/a61974.htm