Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 48 SEBG vom 01.03.2020

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des SEBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 48 SEBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 48 SEBG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6g G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


1 Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.