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Änderung § 48 SEBG vom 17.09.2022
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§ 48 SEBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung | § 48 SEBG n.F. (neue Fassung) in der am 17.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6g G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. (2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern. | (Text neue Fassung) 1 Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. |
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