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Unterabschnitt 2 - SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)

Artikel 2 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675, 3686; zuletzt geändert durch Artikel 6g G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 801-15 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 3 Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE

Kapitel 2 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes

Abschnitt 1 SE-Betriebsrat kraft Gesetzes

Unterabschnitt 2 Aufgaben

§ 27 Zuständigkeiten des SE-Betriebsrats



Der SE-Betriebsrat ist zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen.


§ 28 Jährliche Unterrichtung und Anhörung



(1) 1Die Leitung der SE hat den SE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören. 2Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere

1.
die Geschäftsberichte,

2.
die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsorgans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans,

3.
die Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre vorgelegt werden.

(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere

1.
die Struktur der SE sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage;

2.
die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage;

3.
die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung;

4.
Investitionen (Investitionsprogramme);

5.
grundlegende Änderungen der Organisation;

6.
die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren;

7.
die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion;

8.
Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben;

9.
die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;

10.
Massenentlassungen.

(3) Die Leitung der SE informiert die Leitungen über Ort und Tag der Sitzung.


§ 29 Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände



(1) 1Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die Leitung der SE den SE-Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. 2Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere

1.
die Verlegung oder Verlagerung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;

2.
die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;

3.
Massenentlassungen.

(2) Der SE-Betriebsrat hat das Recht, auf Antrag mit der Leitung der SE oder den Vertretern einer anderen zuständigen, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der SE zusammenzutreffen, um zu den außergewöhnlichen Umständen angehört zu werden.

(3) 1Auf Beschluss des SE-Betriebsrats stehen die Rechte nach Absatz 2 dem geschäftsführenden Ausschuss (§ 23 Abs. 4) zu. 2Findet eine Sitzung mit dem geschäftsführenden Ausschuss statt, so haben auch die Mitglieder des SE-Betriebsrats, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene Arbeitnehmer vertreten, das Recht, daran teilzunehmen.

(4) Wenn die Leitung der SE beschließt, nicht entsprechend der von dem SE-Betriebsrat oder dem geschäftsführenden Ausschuss abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit der Leitung der SE zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.


§ 30 Information durch den SE-Betriebsrat



1Der SE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über den Inhalt und die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren. 2Sind keine Arbeitnehmervertreter vorhanden, sind die Arbeitnehmer zu informieren.